Die Platte lebt e.V.

Vereins-Satzung

"Die Platte lebt" e.V.
Satzung für den Verein zur „Förderung des Stadtteillebens in den Stadtteilen Großer Dreesch,Neu Zippendorf und Mueßer Holz“ der Landeshauptstadt Schwerin
 

vom 26.4.2004 in der Fassung vom 19.8.2021

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Die Platte lebt“.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweckbestimmung
  1. Zweck des Vereins ist
  2. a) die umfassende organisatorische, materielle und finanzielle Förderung des sozialen und kulturellen Lebens in den Stadtteilen Großer Dreesch, Neu Zippendorf und Mueßer Holz,

    b) die Koordinierung der Stadtteilarbeit und die Kooperation mit allen in den Stadtteilen und für die Stadtteile tätigen freien Träger, Vereine, Initiativen, Wirtschaftsunternehmen und weiteren Akteuren,

    c) die Unterstützung und Förderung von Projekten, Maßnahmen und Aktivitäten in allen Bereichen der Gemeinwesenarbeit, insbesondere in der Jugendarbeit, Bildung, Kulturarbeit, Alten- und Senioren sowie der Sozialen Integration,

    d) Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen sowie die ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke auf dem Gebiet der Stadtteilarbeit,

    Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse, öffentliche Fördermittel und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen nach § 3, Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz (Aufwandsentschädigungen) sind auch an Mitglieder des Vorstandes möglich.
  • 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes

Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um alle Maßnahmen der direkten Förderung, der Vermittlungsförderung und der Multiplikatorenförderung.

Zur Wahrnehmung seiner sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben kann der Verein besondere Projekte planen, entwickeln und verwirklichen sowie sich in geeigneter Form hieran beteiligen.

Das betrifft insbesondere:

  1. Kooperation und Vernetzung vorhandener Initiativen und Aktivitäten und deren Weiterentwicklung,
  2. Entwicklung einer stadtteilbezogenen Organisationsstruktur und Durchführung von Veranstaltungen zur Verbesserung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in den Stadtteilen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit für die Interessen der drei Stadtteile, wie z.B. Herausgabe geeigneter auch regelmäßig erscheinender Publikationen, Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen, Nutzung moderner elektronischer Medien,
  • 4 Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
    2. Spenden, sonstige Zuwendungen und Einnahmen
    3. Projektmitteln der öffentlichen Hand
    4. Zweckgebundenen Mitteln.

Der Vorstand berichtet regelmäßig über Einnahmen, Ausgaben und finanzwirksame Projekte. Darüber hinaus ist einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
Der Verein gibt sich eine Beitrags- und Finanzordnung, welche die Grundsätze für die Finanzverwaltung des Vereins enthält sowie die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Leistungen seiner Mitglieder, die Kassen und Vermögensverwaltung des Vereins regelt. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

  • 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahre oder jede juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss  der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende ernennen, die sich in herausragender Art und Weise während ihrer Vorstandstätigkeit um den Verein verdient gemacht haben. Sie können an Vorstandssitzungen teilnehmen, solange sie Vereinsmitglieder sind.

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Aktive Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Wahl- und Stimmrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

  • 7 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft sind möglich und müssen spätestens drei Monate vorher beim Vorstand schriftlich beantragt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dazu zählt die Verweigerung der Beitragszahlung nach Mahnung. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit qualifizierter Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. bei Bedarf ein Begleitausschuss
  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:

   - Wahl des Vorstandes
- Fassung von Beschlüssen zur Satzung, zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des
  Vereins 
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- Bei Bedarf Wahl von Vereinsmitgliedern in den Begleitausschuss
- Verabschiedung der Beitragsordnung und Geschäftsordnung
- Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Begleitausschuss angehören
  und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

    - Bericht des Vorstands
    - Bericht zur Haushaltslage
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    einmal jährlich:
    - Bericht des Kassenprüfers
    - Entlastung des Vorstands
    alle 2 Jahre:
    - Wahl des Vorstands
    - Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Spätere – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

  • 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  • 11 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich mindestens aus drei Mitgliedern zusammen. Die Mitgliederversammlung kann die Erweiterung auf eine höhere ungerade Zahl beschließen. Dem Vorstand müssen mindestens angehören:

    - Vorsitzender
    - Schatzmeister
    - Schriftführer

    Ein Vorstandsmitglied kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden.
    Vorstandsmitglieder dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.

  Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. Der Vorstand kann auf einstimmigen Beschluss eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen, der (die) die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Die Befugnisse der Geschäftsführung, Organisation der Geschäftsstelle sowie etwaige Einrichtungen des Vereins werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung erlassen wird.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Mitglieder nach Ziffer 1. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der aktiven Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  • 12 Begleitausschuss

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes kann ein Begleitausschuss eingesetzt werden. Diesem Ausschuss gehören an:
- der Vorstand
- vom Vorstand zu benennende Fördermitglieder
-
drei Mitglieder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung.

  Der Begleitausschuss tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er hat beratende Funktion zu wichtigen Fragen der Vereinstätigkeit, der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

  • 13 Kassenprüfer

Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.

  • 14 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Schwerin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Schwerin, den 19.8.2021

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